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ZVFV: Wer die neuen Formulare schnell nutzt, muss nicht auf die spätere Verbindlichkeit achten

Das Cover des Buchs "Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung"

Der Bundesrat hat der Änderungsverordnung des Bundesministeriums der Justiz zur erst am 22.12.2022 in Kraft getretenen Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZVFV) am 24.11.2023 zugestimmt, so dass diese am 29.11.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden konnte. Statt zum 01.12.2023 werden die neuen Formulare jetzt erst zum 01.09.2024 verbindlich.

 

Bis zum 01.09.2024 können also noch die alten Formulare nach der ZVFV 2012/2014 und der GVFV von 2015 weiter genutzt werden. Aber ist das auch sinnvoll? Die Antwort unseres Fachbereiches Recht ist ein klares NEIN! "Es ist sinnvoll, so schnell wie möglich die neuen Formulare zu nutzen, um zeitnah Erfahrungen zu sammeln, Defizite zu erkennen und den Prozess der Überarbeitung so mitzugestalten", sagt der Vollstreckungsexperte VRiOLG Frank-Michael Goebel. Die neuen Formulare bieten mehr Möglichkeiten und sind ausdifferenzierter als die alten Formulare. Auch wurden mit diesen Defizite der Vergangenheit bereits beseitigt. Über die FoVo-Sprechstunde (https://www.anwaltspraxis-wissen.de/fovo-sprechstunde), den Workshop "Fachlichkeits meets Technik" mit der Ferber Software GmbH sowie über info@jsr-projekt-und-schulung.de können Sie Ihre guten wie schlechten Erfahrungen transportieren und zugleich sehen, wie Sie die Formulare effizient und effektiv für eine optimierte Zwangsvollstreckung nutzen. Natürlich gibt es all dies auch in unseren Seminaren zum Thema (https://www.jsr-expertenwissen.de/fb-recht).