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BGH verhandelt erneut zur Zulässigkeit des Sammelinkassos

Am 16.12.2025 verhandelt der BGH erneut Fragestellungen des Sammelinkassos und wird in diesem Kontext voraussichtlich den Umfang der Erlaubnis zur Erbringung von Rechts- und Inkassodienstleistungen aufgrund einer Registrierung als Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG weiter ausformen und konkretisieren.

 

Ein auf die IT-basierte Durchsetzung von Massenschadensfällen spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen ist im Rechtsdienstleistungsregister nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG als Inkassodienstleister eingetragen. Eine Eintragung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 RDG (Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.) besteht dagegen nicht.

 

Die Inkassodienstleisterin nimmt nunmehr aus abgetretenem Recht von Unternehmen aus 21 verschiedenen Ländern verschiedene Hersteller von Lkw auf Ersatz von Schäden wegen Kartellrechtsverstößen in Anspruch, durch den die Unternehmen (Käufer, Mieter und Leasingnehmer von Lkw) geschädigt wurden. Die Klage wird von einem Prozessfinanzierer finanziert.

 

Während das Landgericht die Abtretungen wegen eines Verstoßes gegen § 3 RDG nach § 134 BGB für nichtig gehalten hat, ging das OLG von der Rechtswirksamkeit der Abtretungen aus.

 

Es ist zu erwarten, dass der BGH den Begriff der Inkassodienstleistung weiter ausformt.  Der BGH hatte mit Urteil vom 13.07.2021 (II ZR 84/20) bereits entschieden, dass der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG (auch) Geschäftsmodelle umfasst, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen. Dies gelte auch im Fall des sogenannten "Sammelklage-Inkasso". Am 13.06.2022 hatte der BGH (VIa ZR 418/21) im Kontext der Dieselverfahren wiederrum entschieden, dass ein nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierter Inkassodienstleister auch dann keiner weiteren Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG bedarf, wenn er eine ihm treuhänderisch übertragene und einem ausländischen Sachrecht unterfallende Forderung außergerichtlich geltend macht. Vor dem Hintergrund dieser beiden Entscheidungen ist zu erwarten, dass der BGH dem OLG folgt und die Abtretung als wirksam ansieht.

 

Aber man weiß ja nie ... 

 

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