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Die kostenrechtliche Abgrenzung der Rechtsdienstleistung von der Inkassodienstleistung

In welchen Fällen eine Rechtsdientleistung nach Nr. 2300 Abs. 1 VV RVG und wann eine Inkassodienstleistung nach dessen Abs. 2 vorliegt, bereitet in der Praxis noch immer Schwierigkeiten. Die Problemlage hat der Gesetzgeber durch die letzte Anpassung von § 2 Absatz 2 RDG zum 1.10.2021 nicht leichter gemacht, indem er auch für die Inkassodienstleistung eine rechtliche Prüfung postuliert hat, ohne deren Qualität Nähe zu definieren.

Nunmehr hat das Amtsgericht Köln (30.20.2025, 131 C 258/25) entschieden, dass es jedenfalls nicht in den vertraglichen Dispositionsfreiheit des Rechtsanwaltes und seines Mandanten steht, ob die beauftragte Leistung, eine Inkasso- oder eine Rechtsdienstleistung darstellt. Zugleich hat es die Auffassung vertreten, dass eine rechtliche Prüfung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gegners vor der ersten Mahnung, einen einfachen Fall ausschließe. Andererseits könne bei feststehender Forderungshöhe und einem feststehenden die Leistung regelmäßig nicht als besonders umfangreich angesehen werden. Allein die Prüfung der allgemeinen Geschäftsbedingungen begründe keinen besonders umfangreichen Fall.

Festzuhalten bleibt danach, dass es für die Anwendung von Nummer 2300 Abs. 2 VV RVG nicht darauf ankommt, ob ein Rechtsanwalt oder einen Inkassodienstleister gehandelt hat, sondern allein, ob eine Inkassodienstleistung nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 RDG vorliegt.

Die für beide Rechtsdienstleister unbefriedigende Struktur der Norm lässt sich nicht durch einen vertraglichen Ausschluss regeln. Am Ende ist der Gesetzgeber gefordert, die in Nummer 2300 Abs. 2 VV RVG zum Ausdruck kommende Überregulierung durch die Streichung der Norm zu beseitigen und die Bestimmung des Wertes der Leistung des Rechtsdienstleisters wieder der Anwendung von § 14 RVG zu unterstellen.